- Vorgeschlagene Änderungen an den Verordnungen
Die Fischereidirektion schlägt die folgenden Verordnungsänderungen mit Wirkung zum 1. April 2025 vor:
Änderungen der Verordnungen vom 5. Juli 2017 Nr. 1141 über touristische Fischereibetriebe
Vorgeschlagene Änderung von Abschnitt 3, erster Satz:
Touristische Fischereibetriebe müssen die Fänge ihrer Gäste täglich an die Fischereidirektion melden.
Änderung der Verordnung vom 1. Juni 2006 Nr. 570 über die Ausfuhrregelung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus der Sportfischerei Vorgeschlagene Änderungen in Abschnitt 2:
Die Ausfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse, ist nicht gestattet, einschließlich Fischfilets. Jeder, der nachweisen kann, dass der Fisch oder die Fischereierzeugnisse, einschließlich der verarbeiteten Erzeugnisse, für den Export bestimmt sind.
4 Ein Einfrierverbot gilt für alle Personen, die nicht in Norwegen ansässig sind, während das Ausfuhrverbot auch für Personen mit Wohnsitz in Norwegen gilt.
Fischereierzeugnisse, einschließlich Fischfilets, im Rahmen eines touristischen Fischereibetriebs gefangen werden, der im Register der Fischereidirektion eingetragen ist.
Fischereidirektion registrierten touristischen Fischereibetrieb gefangen werden, vgl. Verordnung Nr. 1141 vom 5. Juli 2017 über touristische Fischereibetriebe, dürfen jedoch bis zu zweimal im Kalenderjahr 10 kg ausführen.
Die Ausfuhr von Muscheln und Schalentieren ist jedoch nicht erlaubt.
Wer Fisch oder Fischprodukte ausführt, muss mindestens 12 Jahre alt sein.
Die Dokumentation der touristischen Fischereitätigkeit muss folgende Angaben enthalten
- Name und Wohnanschrift der Person, die Fisch oder Fischereierzeugnisse ausführt.
- Name, Adresse und Organisationsnummer des registrierten touristischen Fischereibetriebs.
- Aufenthaltsdauer und Fangzeit der Person, die Fisch oder Fischereierzeugnisse ausführt.
- Wo und wann die Person, die Fisch oder Fischereierzeugnisse ausführt, Norwegen verlassen wird.
- Bestätigung des touristischen Fischereibetriebs, dass er und die Person, die Fisch oder Fischereierzeugnisse ausführt
- Fisch oder Fischereierzeugnisse die geltenden Vorschriften, einschließlich der Fangmeldungen
- gemäß der Verordnung Nr. 2445 vom 20. Dezember 2017 über die Meldung der Fänge von
- touristischen Fischereibetrieben.
- Unterschrift der verantwortlichen Person oder des bevollmächtigten Vertreters des touristischen Fischereibetriebs.
- Eindeutige Seriennummer, die vom Unternehmen aufgezeichnet werden muss.
In Norwegen gekaufte Fische oder Fischereierzeugnisse fallen nicht unter das Verbot im ersten Absatz, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fisch oder die Fischereierzeugnisse von einem registrierten Händler gekauft wurden.
Außerdem gilt für Fisch, der von einem gekennzeichneten Schiff gefangen und Fisch, der von einem gekennzeichneten Schiff gefangen und vom Schiffseigner übernommen wurde, und dies durch Vorlage eines Kaufbelegs nachgewiesen werden kann.
Im Falle eines Verstoßes können alle Fische und Fischereierzeugnisse, die aus dem Land verbracht werden sollen, beschlagnahmt werden, es sei denn, es handelt sich um Fisch oder Fischereierzeugnisse, die gemäß Absatz 3 ausgeführt werden können.
(Neu) Vorschriften zum Verbot des Einfrierens von Fisch für Personen, die nicht norwegische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz in Norwegen haben.
Es ist für Personen, die nicht norwegische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz in Norwegen haben, verboten, Fisch oder Fischprodukte, einschließlich verarbeiteter Fischprodukte, einschließlich Fischfilets, einzufrieren.
Das Verbot gilt auch für Muscheln und Schalentiere.
In Norwegen gekaufter Fisch oder Fischereierzeugnisse fallen nicht unter das Verbot im ersten Absatz, wenn nachgewiesen werden kann nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis von einem registrierten Händler erworben wurde.
- 2 Ausnahmen für Fänge von registrierten touristischen Fischereibetrieben
Wer im Rahmen eines registrierten touristischen Fischereibetriebs fischt, darf Fisch oder Fischereierzeugnisse einfrieren und zwar bis zu einer Menge, die der Ausfuhrregelung in Abschnitt 2, erster Absatz der Verordnung vom 1. Juni 2006 Nr. 570 über die Ausfuhrregelung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus der Sportfischerei.
Gefrorene Fischprodukte müssen deutlich mit der Fischart und dem Namen des Eigentümers gekennzeichnet sein.
- 3 Ordnungswidrigkeitsgebühr
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen [die Vorschriften] verstößt, kann mit einem Ordnungsgeld gemäß § 59 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 Nr. 37 über die Bewirtschaftung der wild lebenden Meeresressourcen und Verordnung vom 20. Dezember 2011 Nr. 1437 über die Anwendung von Zwangsgeldern und Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen das Gesetz über Meeresressourcen.
Das Reglement tritt am 1. April 2025 in Kraft.
- Frist für die Anhörung
Das Konsultationsmemorandum wird per E-Mail an die Konsultationsstellen verschickt. Das Konsultationspapier wird auch auf folgender Website veröffentlicht
www.fiskeridir.no.
Wir bitten darum, dass die Beiträge zu dieser Konsultation bis zum 28. Februar 2025 an die Fischereidirektion geschickt werden.
Telefon: 55 23 80 00
E-Mail: postmottak@fiskedir.no
Internet: www.fiskeridir.no
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